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Zugelassener CBAM-Anmelder: wer den Status braucht und wie man ihn beantragt

Zuletzt geprüft am 4. November 2026

Seit dem 1. Januar 2026 darf nur ein zugelassener CBAM-Anmelder CBAM-Waren über der jährlichen Schwelle von 50 Tonnen einführen. Den Status erteilt die zuständige nationale Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Antragsteller ansässig ist, über das CBAM-Register. In Deutschland ist das die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt.

Wer den Status braucht

  • Ein in einem EU-Mitgliedstaat ansässiger Importeur, der in einem Kalenderjahr mehr als 50 Tonnen CBAM-Waren (Eisen und Stahl, Aluminium, Zement, Düngemittel) oder beliebige Mengen Wasserstoff oder Strom einführt.
  • Ein indirekter Zollvertreter, der die Zollanmeldung im eigenen Namen für einen Importeur abgibt. Ist der Importeur nicht in der EU ansässig, muss der indirekte Zollvertreter der Anmelder sein.
  • Importeure unter der Schwelle brauchen nichts. Prüfen Sie das mit der Schwellenprüfung.

Der Status muss vor der Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr vorliegen. Der Antrag ist vor der Einfuhr zu stellen, mit der die Jahresmenge 50 Tonnen übersteigt. Wer bis zum 31. März 2026 einen Antrag gestellt hatte, durfte während des laufenden Verfahrens weiter einführen.

Voraussetzungen für die Zulassung

Die zuständige Behörde prüft unter anderem, ob der Antragsteller:

  • in dem Mitgliedstaat ansässig ist, in dem er den Antrag stellt, und eine EORI-Nummer hat;
  • in den fünf Jahren vor dem Antrag nicht an schweren oder wiederholten Verstößen gegen Zoll-, Steuer-, Marktmissbrauchs- oder CBAM-Vorschriften oder an schweren Straftaten im Zusammenhang mit seiner Wirtschaftstätigkeit beteiligt war;
  • die finanzielle und betriebliche Leistungsfähigkeit hat, die CBAM-Pflichten zu erfüllen;
  • eine Sicherheit leistet, wenn er in den zwei Geschäftsjahren vor dem Antrag noch nicht bestand. Die Höhe legt die Behörde anhand der erwarteten Zahl der Zertifikate fest.

Die Behörden verlangen in der Regel Handelsregister- und Steuerauszüge, Führungszeugnisse für das Unternehmen und seine Geschäftsführung, Jahresabschlüsse und eine Schätzung der einzuführenden CBAM-Waren. Anforderungen und Bearbeitungszeiten unterscheiden sich je nach Mitgliedstaat.

So stellen Sie den Antrag

  1. Ein EU-Login-Konto anlegen und für Ihr Unternehmen Zugang zum CBAM-Register erhalten (je nach Mitgliedstaat über die nationale Behörde oder das EU-Portal für Wirtschaftsbeteiligte im Zollbereich).
  2. Den Zulassungsantrag im CBAM-Register ausfüllen oder dem nationalen Verfahren folgen, wenn die Behörde Anträge selbst entgegennimmt.
  3. Die von der zuständigen nationalen Behörde verlangten Unterlagen beifügen.
  4. Nach der Zulassung erhalten Sie eine CBAM-Kontonummer. Geben Sie sie Ihrer Zollagentur: Sie muss in der Zollanmeldung für CBAM-Waren stehen.

Die Liste der zuständigen nationalen Behörden steht auf der Seite der Kommission zur endgültigen CBAM-Regelung. Zulassungen gelten in der gesamten EU.

Nach der Zulassung

  • Emissionsdaten bei Ihren Lieferanten einholen oder mit Standardwerten planen (siehe Standardwerte oder tatsächliche Werte).
  • Ab Februar 2027 Zertifikate kaufen; ab 2027 am Ende jedes Quartals Zertifikate für mindestens 50 % der grauen Emissionen des Jahres halten.
  • Die jährliche Erklärung für das Vorjahr bis zum 30. September einreichen (siehe Erklärung und Zertifikate).

Einfuhr ohne Zulassung

Der Zoll überlässt CBAM-Waren über der Schwelle nicht an Personen ohne Status. Werden Waren ohne Zulassung eingeführt, beträgt die Sanktion das Drei- bis Fünffache der regulären CBAM-Sanktion je Zertifikat, das hätte abgegeben werden müssen. Siehe CBAM-Sanktionen.

Weitere Leitfäden

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