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CBAM-Sanktionen: was bei Verstößen droht

Zuletzt geprüft am 4. November 2026

CBAM-Sanktionen werden auf EU-Ebene festgelegt und von den Behörden der Mitgliedstaaten verhängt. Sie sind an die Sanktion für Emissionsüberschreitungen im EU-EHS gekoppelt, und die Zahlung einer Sanktion ersetzt nie die Pflicht, die fehlenden Zertifikate abzugeben.

Zu wenige Zertifikate abgegeben

Ein zugelassener Anmelder, der bis zum 30. September nicht die Zahl von Zertifikaten abgibt, die den grauen Emissionen des Vorjahres entspricht, zahlt für jedes fehlende Zertifikat eine Sanktion in Höhe der EU-EHS-Sanktion für Emissionsüberschreitungen: 100 € je Tonne CO₂e, indexiert an die europäischen Verbraucherpreise seit 2013. Die Zertifikate muss der Anmelder trotzdem kaufen und abgeben.

Bevor die Sanktion verhängt wird, benachrichtigt die Behörde den Anmelder und gibt ihm Gelegenheit, den Fehler innerhalb einer Frist zu beheben. Wer einen Fehler in einer eingereichten Erklärung entdeckt, kann ihn im CBAM-Register berichtigen.

Einfuhr ohne Zulassung

Wer CBAM-Waren über der 50-Tonnen-Schwelle einführt, ohne zugelassener Anmelder zu sein, muss mit einer Sanktion in Höhe des Drei- bis Fünffachen der regulären Sanktion je Zertifikat rechnen, das hätte abgegeben werden müssen. Die Höhe hängt von Dauer, Schwere, Umfang, Vorsatz und Wiederholung des Verstoßes sowie von der Zusammenarbeit mit der Behörde ab.

Weitere Folgen

FolgeWas passiert
Waren bleiben an der GrenzeDer Zoll überlässt CBAM-Waren über der Schwelle nicht ohne gültige CBAM-Kontonummer in der Zollanmeldung.
WiderrufSchwere oder wiederholte Verstöße, etwa gegen die vierteljährliche Bestandspflicht, können zum Entzug des Anmelderstatus führen.
Nachträgliche PrüfungDie Behörden können eine Erklärung und die Zahl der Zertifikate noch mehrere Jahre nach der Frist überprüfen.
UmgehungDas Aufteilen von Sendungen oder das Ändern von Handelswegen, um CBAM zu vermeiden, fällt unter die Regeln gegen Umgehung, die der Vorschlag 2025/0419(COD) verschärft.

So vermeiden Sie Sanktionen

  1. Die Einfuhren im Laufe des Jahres an der 50-Tonnen-Schwelle messen (Schwellenprüfung).
  2. Die Zulassung beantragen, bevor Sie die Schwelle überschreiten (so geht der Antrag).
  3. Sicherstellen, dass Ihre Zollagentur die CBAM-Kontonummer in jeder Einfuhranmeldung angibt.
  4. Früh für Zertifikate budgetieren (Kostenrechner) und ab 2027 den Quartalsbestand halten.

Weitere Leitfäden

Hilfe bei der CBAM-Berichterstattung?

Schreiben Sie uns, was Sie einführen und wobei Sie Unterstützung brauchen: Zulassung als CBAM-Anmelder, Emissionsdaten von Lieferanten, die jährliche Erklärung oder das Zertifikatsbudget. Wir antworten per E-Mail.

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